Trispel GmbH
Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Bedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Form der Bestellungen:
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Diese Aufträge sind sofort mit Angabe eines verbindlichen Liefertermins zu bestätigen. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen daher der schriftlichen Bestätigung durch die Trispel GmbH.
3. Preise:
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise gelten frei Verwendungsstelle. Sollten Käufe ausnahmsweise ab Bahnhof des Verkäufers abgeschlossen werden, so gehen alle bis zum Aufgabebahnhof entstandenen Transportkosten zu Lasten des Verkäufers. Die Verpackung wird nur nach Vereinbarung bezahlt, sie ist uns bei frachtfreier Rücksendung an den Absendungsbahnhof zu dem jeweils vereinbarten Satz des berechneten Wertes gutzuschreiben.
4. Versand:
In allen Versandpapieren sowie Rechnungen sind die Zeichen, Abteilung, Bestellnummer, Kontonummer, Betreff oder Vermerk der Trispel GmbH anzugeben. Bei Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften gehen alle entstehenden Kosten, wie Mehrfrachten, Wagenstandsgelder, Umstellungsgebühren und dgl. zu Lasten des Verkäufers, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5. Rechnungserteilung und Zahlung:
Die Rechnung ist in doppelter Ausfertigung sofort nach Lieferung gesondert einzureichen, über Monatslieferungen ist uns die Rechnung in doppelter Ausfertigung bis spätestens zum 3. des der Lieferung folgenden Monats zu erteilen. Die Zweitausfertigung der Rechnungen ist besonders zu kennzeichnen. Zahlungsbedingungen: Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung in bar oder Scheck mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung in bar oder Scheck oder in einem für den Lieferanten spesenfreien Dreimonatsakzept. Vorraussetzung dafür ist die unbemängelte Abnahme der Ware.
6. Gewährleistung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beträgt die Gewährleistungszeit des Lieferers, soweit nicht anderes vereinbart ist, ein Jahr nach unsererseits erfolgter Annahme. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Lieferers sind wir berechtigt, in dringenden Fällen oder wenn der Lieferer seinen Verpflichtungen säumig nachkommt, nach vorheriger Benachrichtigung und Setzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Lieferers Mängel oder Schäden durch Beschaffung von Ersatzteilen oder in anderer geeigneter Form zu beseitigen. Wir sind verpflichtet, die Ware auf etwaige Mängel zu prüfen. Wir behalten uns vor, die gelieferte Ware erst dann auf Mängel zu untersuchen und die Mängelrüge geltend zu machen, wenn wir sie in Gebrauch nehmen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant stellt sicher, dass seine an uns gelieferten Produkte den geltenden EU-Vorschriften und nationalen Gesetzen entsprechen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich und gewährleistet, dass immer die neuesten gültigen Gesetze und Vorschriften verwendet werden.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf die Trispel GmbH, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit dem Zeitpunkt über in welchem die Waren nach den Bestimmungen der Eisenbahn oder Post angenommen ist. – Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferers. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte frei von radioaktiv belasteten Stoffen sind. Sollten bei uns dennoch radioaktiv belastete Teile festgestellt werden, haftet der Lieferant für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Kontamination stehen. Insbesondere für die Kosten der Entsorgung. Soweit gesetzlich zulässig, nimmt der Lieferant die belasteten Stoffe zurück.
8. Übertragung von Vertragsrechten
Der Lieferer darf seine Vertragsrechte, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, sowie seine Vertragsverpflichtungen auf Dritte nur mit dem Einverständnis der Trispel GmbH übertragen.
9. Lieferzeit und Rücktritt vom Vertrag:
Die vereinbarten Lieferzeiten sind bindend. Bei Überschreitung des Liefertermins sind wir berechtigt, nach Gewährung einer Nachfrist unsere Rechte aus dem Liefervertrag sofort geltend zu machen, insbesondere uns von anderer Seite Ersatz zu beschaffen und dem Lieferanten die Preisdifferenz und infolge der Lieferverzögerung nötig werdende Mahn- und Versandspesen in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Überschreitung nicht zu vertreten hat.
10. Erfüllungsort:
Für die Lieferung die in der Bestellung angegebene Versandanschrift.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für beide Teile wird Celle vereinbart, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12. Zeichnungen, Pläne u. dgl.:
An den unseren Anfragen oder Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Entwürfen, Stoffmustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung dürfen diese nicht Dritten zugänglich gemacht. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind uns mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.
13. REACH-Verordnung
Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Trispel GmbH bei der Lieferung von Produkten inklusive ihrer Verpackungen die REACH-Verordnung EG-Nr. 1907/2006 einzuhalten. Als nachgeschalteter Anwender ist die Trispel GmbH auf die Informationen der Lieferanten angewiesen. Zur Verfügung gestellte Sicherheitsdatenblätter hat der Lieferant gem. Art. 31 Abs. 9 unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar sind, eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder eine Beschränkung erlassen wurde. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung hat der Lieferant sicherzustellen, dass er uns keine Produkte liefert, deren Inhaltsstoffe auf der jeweils aktuellen Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substance of Very High Concern – SVHC) in einer Menge von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, ohne dies bei jeder Lieferung der Trispel GmbH gegenüber anzuzeigen. Die aktuelle Liste der SVHC-Stoffe kann unter https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table eingesehen werden. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Produkte nach einer Aktualisierung dieser Liste durch die ECHA umgehend überprüft. Sofern ein Produkt SVHC-Stoffe enthält, hat der Lieferant dies der Trispel GmbH unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Der Lieferant hat in jedem Fall unverzüglich Rücksprache mit der Trispel GmbH zu halten und ist verpflichtet, ihr alternative Produkte anzubieten oder für den Ersatz dieser Inhaltsstoffe zu sorgen. Im Falle einer Lieferung von Produkten mit SVHC-Stoffen an die Trispel GmbH hat der Lieferant diese Stoffe schriftlich und unaufgefordert in sämtlichen Auftragsunterlagen (Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein) unter Angabe des SVHC-Stoffes und der CAS-Nummer zu kennzeichnen. Werden uns keine entsprechenden Angaben übermittelt, gehen wir davon aus, dass die geltenden Grenzwerte von SVHC-Stoffen eingehalten werden und die gelieferten Produkte folglich nicht kennzeichnungspflichtig sind. Der Lieferant erkennt an, dass sämtliche Ansprüche, die gegenüber der Trispel GmbH geltend gemacht werden und in einer fehlerhaften Kennzeichnung und der daraus folgenden Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität durch den Lieferanten begründet sind, im vollem Umfang und inklusive der daraus resultierenden Folgekosten an den Lieferanten weitergegeben werden.
14. Sonstiges:
Durch Nichtbeachtung der in diesen Einkaufsbedingungen enthaltenen Vorschriften entstandene Mehrkosten werden dem Lieferer in Rechnung gestellt und sind von diesen zu tragen bzw. zu erstatten, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferungen an uns und durch Verwertung der gelieferten Gegenstände durch uns Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.